Neue Trinkwasserverordnung
Nach der früheren Regelung, gemäß Anlage 4 lfd. Nr. 5 der Trinkwasserverordnung, musste im Trinkwasser der pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung eingestellt werden, wobei die zulässige Abweichung von 0,2 pH-Einheiten unter den pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung ausschließlich auf temporäre Steuer- und/oder Regelungsvorgänge beschränkt war.
Entsprechend der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Trinkwasserverordnung ist der pH-Wert so einzustellen, dass das Wasser nicht Calcit lösend ist. Abweichungen bis zu einem Calcitlösevermögen von 5 mg/L CaCO3 (Calciumcarbonat) bleiben bei der Bewertung jedoch außer Betracht. Ist der Gleichgewichts-pH-Wert > 7,7, gilt die Vorgabe mit Einstellung von pH 7,7 als erfüllt.
weiter zur: Berechnung aktueller Trinkwasser-Analysen
- Berechnung des pHc-Wertes
- Berechnung des Calcitlösevermögens
- Berechnung des einzustellenden pH-Wertes
- Berechnung der korrosions-chemischen Parameter
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